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Stand vom 01.12.2007
I. Geltung, Vertragsschluss
01 Die nachstehenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen so wie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten für sämtliche
unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber unseren Kunden - im
folgenden kurz Besteller genannt.
02 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden
auch durch unsere Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
03 Ein Vertrag kommt, in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung,
mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Art und Umfang
der Lieferungen und Leistungen bestimmt sich in Ermangelung einer besonderen
Vereinbarung maßgeblich nach unserer Auftragsbestätigung.
II. Angebot, Änderungsvorbehalt
01 Sämtliche Angebote erfolgen stets freibleibend.
02 Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur Annäherungswerte
und nur als solche maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
03 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren
sind zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung
eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für
ihn unzumutbar ist.
04 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Plänen und
sonstigen Unterlagen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere
elektronischer Form, behalten wir uns unser uneingeschränktes Eigentum
und unsere umfassenden Schutz- und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich
zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
01 Unsere Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung stets
in EURO ab Werk. Bei Inlandsgeschäften gelten die Preise zzgl. der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Preisen ab Werk hat der
Besteller auch die Kosten für Verpackung, Versicherung, Versand und
anfallende Zollgebühren zu tragen.
02 Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarungen
ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.
03 Bei Zahlungsverzug und/oder Zweifeln an der Kreditwürdigkeit
eines Bestellers, behalten wir uns das Recht vor, vom Besteller Vorauskasse
oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.
04 Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen
kann der Besteller nur geltend machen, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
05 Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten dabei
jeweils die obigen Bedingungen.
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IV. Lieferung und Lieferfrist
01 Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter
dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
Werden dabei Verzögerungen erkennbar, teilen wir dies dem Besteller
sobald als möglich mit.
02 Der Besteller hat die Pflicht, uns die genaue Lieferanschrift rechtzeitig
mitzuteilen; für dabei auftretende Fehler des Bestellers übernehmen
wir keine Haftung. Entstehende Mehrkosten hat der Besteller zu tragen.
03 Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller zur Auftragsbearbeitung
erforderlichen Angaben und Unterlagen durch den Besteller.
04 Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der
Besteller mit der Erfüllung seiner wesentlichen Vertragspflichten,
insbesondere der Erfüllung seiner Zahlungspflichten, in Verzug befindet.
05 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände
das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt
ist. Lieferungen ab Werk sind mit Bereitstellung der Waren zur Abholung
durch den Besteller erfüllt.
06 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
07 Verzug und Ausbleiben der Lieferung haben wir solange nicht zu vertreten,
als uns oder unsere Erfüllungsgehilfen oder Zulieferer kein Verschuldensvorwurf
trifft. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt. Erwächst
dem Besteller aus unserem Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen ein
Schadensersatzanspruch, so beschränkt sich dieser auf den im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 5
% des Wertes der Teil- oder Gesamtlieferung, soweit diese infolge der
Verspätung bzw. Nichtlieferung vom Besteller nicht rechtzeitig oder
vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Einschränkung
gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
uneingeschränkt haften. Der Besteller hat uns über drohende
Verzugsschäden unverzüglich schriftlich zu informieren.
08 Wird der Versand der Liefergegenstände aus Gründen verzögert,
die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, beginnend zwei
Wochen nach Mitteilung der Versandbereitschaft, dem Besteller die durch
die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen.
V. Annahmeverzug
01 Für die Dauer des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, die Liefergegenstände
auf Kosten des Bestellers einzulagern.
02 Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist
die Annahme nachhaltig verweigert oder vorher endgültig und ernsthaft
erklärt, nicht mehr annehmen zu wollen, können wir vom Vertrag
zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung vom Besteller
verlangen. Als Schadensersatz können wir 25 % des vereinbarten
Kaufpreises verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt uns vorbehalten.
03 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf
ihn über.
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VI. Gefahrenübergang
01 Bei vereinbarter Lieferung frei Haus oder DDU geht die Gefahr mit
Übergabe der Ware auf den Besteller über. Bei Lieferung ab Werk
geht die Gefahr mit Bereitstellung der Lieferung auf den Besteller über.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen,
die wir nicht zu vertreten haben, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung
der Versandbereitschaft so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware
an die Post, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch
mit Verlassen des Werksgrundstücks auf den Besteller über. Dies
gilt auch für Teillieferungen und im Falle, dass wir weitere Leistungen
wie Versandkosten oder Anlieferung übernehmen. Wir verpflichten uns,
auf Kosten des Bestellers gegen Vorkasse die Versicherungen abzuschließen,
die der Besteller verlangt.
02 Unter Hinweis auf unseren Eigentumsvorbehalt hat der Besteller dafür
zu sorgen, dass die Lieferung versichert wird, da wir bei Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehalts den vollen Wert der Ware zugrunde legen und
eventuell zwischenzeitlich eingetretene Beschädigungen oder Verschlechterungen
an dem Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers repariert werden.
03 Etwaige Rücksendungen gehen mangels besonderer Vereinbarung immer
auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
VII. Eigentumsvorbehalt
A) Inlandsgeschäfte
01 Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an unseren
Liefergegenständen (Vorbehaltswaren) vor. Das Eigentum geht jeweils
erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über.
02 Ist der Besteller Unternehmer, so ist er berechtigt, die gelieferten
Gegenstände im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges zu
seinen gewöhnlichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht
in Verzug ist, weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt
der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten
an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung
dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt.
Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir werden von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir
können verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner
die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die
uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers
gegen den Abnehmer in Höhe des uns gegen den Besteller zustehenden
Rechnungswertes als abgetreten.
03 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten.
Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung
und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
04 Werden unsere Liefergegenstände mit anderen beweglichen Gegenständen
zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so erhalten wir vom Besteller anteilsmäßig
Miteigentum, soweit die Hauptsache dem Besteller gehört. Für
die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
05 Der Besteller ist verpflichtet, unsere Vorbehaltswaren in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Bruch- Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern.
06 Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nicht als Sicherheit übertragen
oder verpfänden, die Forderung weder an Dritte abtreten oder mit
ihnen aufrechnen oder mit seinen Kunden ein Abtretungsverbot vereinbaren.
Er ist auch nicht berechtigt, andere Leistungen als Bezahlung, insbesondere
auch nicht andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllung statt
anzunehmen.
07 Jede von den vorstehenden Regelungen abweichende Verfügung des
Bestellers über unsere Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige Zustimmung
strikt untersagt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Werden die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände von Dritten gepfändet
oder sonst in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon
unverzüglich und auf schnellstem Wege, wenn möglich telefonisch,
zu verständigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns ein etwaiges
Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über
die Identität der gepfändeten Gegenstände zu übermitteln.
08 Wird die Ware im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
zurückgenommen, so bleibt der Käufer grundsätzlich zur
Erfüllung des Vertrages verpflichtet, es sei denn, dass etwas anderes
bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ausdrücklich von uns
erklärt wird. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Besteller.
09 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Bestellers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten
und die sofortige Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen.
B) Auslandsgeschäfte
01 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen
bis zur vollständigen Bezahlung nach den jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen des Bestimmungslandes vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt zwischen
uns und dem Besteller als ausdrücklich vereinbart. Soweit sich aus
den gesetzlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes nicht zwingend etwas
abweichendes ergibt, finden die zu den Inlandsgeschäften getroffenen
Regelungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für Auslandsgeschäfte
Anwendung.
02 Ist nach den Vorschriften des Bestimmungslandes ein Eigentumsvorbehalt
unzulässig, stehen uns die dort zulässigen Sicherungsrechte
zu. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf die Maßnahmen hinzuweisen,
die wir zum Schutze dieser Rechte ergreifen müssen. Der Besteller
wird uns bei der Durchführung dieser Maßnahmen aktiv unterstützen.
Machen Dritte an den gelieferten Gegenständen Rechte geltend, so
hat der Besteller uns dies unverzüglich telefonisch und schriftlich
mitzuteilen. Wir sind berechtigt, etwaige auf Grund ausländischen
Landesrechts notwendige Registrierungen aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts
vorzunehmen.
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VIII. Mängelansprüche, Gewährleistung
01 Wir haften dafür, dass unsere Waren bei Gefahrübergang mangelfrei
sind. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer
Waren richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten
Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber
hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung, Katalogen
und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche
schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. Wenn der Besteller die
Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will,
hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung
selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich
und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die
Haftung aus.
02 Der Besteller hat unverzüglich nach der Lieferung die empfangene
Ware auf Vollständigkeit sowie Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und erkennbare Mängel
sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach
Erhalt, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch
schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Für nicht
rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.
03 Unsere Mängelhaftung ist grundsätzlich auf Nacherfüllung
beschränkt. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung
oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Weitergehende Mängelansprüche
bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung.
Ist der Kauf ein Handelsgeschäft, so gilt, dass erhöhte Aufwendungen
für die Nacherfüllung (insb. Transport-, Arbeits-, Wege- u.
Materialkosten), die dadurch entstehen, dass der Besteller die Kaufsache
nach der Lieferung an einen anderen Ort als seine Niederlassung verbracht
hat, vom Besteller selbst zu tragen sind.
04 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir, unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine uns gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,
steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises
zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
05 Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
06 Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine zugesicherte
Eigenschaft, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
07 Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in
allen Fällen innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrübergang.
08 Wir übernehmen keine Gewähr für Folgen unsachgemäßer
Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung unserer Waren durch den
Besteller oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung. Dies gilt besonders
auch hinsichtlich von Folgen thermischer, chemischer, elektrochemischer
oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen gegen unsere
Bedienungsanleitungen. Das Gleiche gilt, wenn die Mängel auf nicht
von uns bestätigte Eingriffe oder Anordnungen des Kunden zurückzuführen
sind.
09 Stellen wir fest, dass bei der gerügten Ware kein Mangel vorliegt,
sind wir berechtigt, vom Besteller den Ersatz des uns dadurch entstandenen
Aufwands (insb. Arbeitslohn) zu verlangen.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
01 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei
Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter;
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; bei
Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert
haben. Bei Mängeln des Liefergegenstandes haften wir, soweit nach
dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
02 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften
wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und
bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
03 In anderen als den vorstehend genannten Fällen, ist unsere Haftung
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
nach § 823 BGB.
04 Vorstehende Begrenzung (Ziffer 3) gilt auch für den Fall, dass
der Besteller anstelle eines Anspruches auf Schadenersatz, Ersatz nutzloser
Aufwendungen statt der Leistung verlangt.
05 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
X. Verjährung
01 Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist (Ziffer VIII 07),
und soweit nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist,
verjähren sämtliche Ansprüche des Bestellers gleich
aus welchem Rechtsgrund spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang
auf den Besteller.
02 Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX gelten die
gesetzlichen Fristen.
XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
01 Die vertraglichen Beziehungen regeln sich ausschließlich nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss
des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).
02 Erfüllungsort für alle vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche
ist der Sitz unseres Unternehmens.
03 Ist der Besteller Kaufmann, so ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher
Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt
der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand
in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind daneben auch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
XII. Sonstige Bestimmungen
01 Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis
selbst.
02 Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
03 Maßgeblich für alle Vertragsbeziehungen sind unsere Allgemeinen
Verkaufsbedingungen in ihrer deutschsprachigen Fassung. Das gilt auch
dann, wenn eine Übersetzung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
in eine andere Sprache zusätzlich zu den deutschsprachigen Bedingungen
verwendet wurde.
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